Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts tatsächlich umsetzen (E. 22.2.4). - Der vom Bundesgericht gewährte Zuschlag von 20 % auf dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist insbesondere in finanziell knappen Verhältnissen zu überdenken. Er ist namentlich nicht gerechtfertigt auf dem Unterhaltsbeitrag an die Ex-Frau oder auf sehr hohen Arbeitswegkosten (E. 22.4.3). Erwägungen: I.