- Hat der Vater der Unterhaltsberechtigten wieder geheiratet und lebt er mit seiner neuen Ehefrau zusammen, so ist in seinem Existenzminimum nur der hälftige Ehegattengrundbetrag und die hälftigen Wohnkosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die neue Ehefrau ein Einkommen erzielt und sich tatsächlich an diesen Kosten beteiligt. Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts tatsächlich umsetzen (E. 22.2.4). - Der vom Bundesgericht gewährte Zuschlag von 20 % auf dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist insbesondere in finanziell knappen Verhältnissen zu überdenken.