- Der Anspruch auf Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, wobei die Ausbildung einem – zumindest in seinen Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entsprechen muss. Können die Eltern in der entscheidenden Phase einer Jugendlichen, in welcher es um die Berufswahl geht, keine oder jedenfalls zu wenig Ressourcen für die Unterstützung der Tochter aufbringen, ist diese Voraussetzung nicht allzu streng zu handhaben (E. 19.3).