- Gestützt auf die durch das Gemeinwesen vorgenommene Rückzession der Unterhaltsansprüche auf das Kind während des hängigen Verfahrens ist die alleinige Aktivlegitimation des Kindes für diese Monate zu bejahen (E. 15.8). - Der Anspruch auf Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, wobei die Ausbildung einem – zumindest in seinen Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entsprechen muss.