Unterhalt für volljähriges Kind; Aktivlegitimation bei Leistung von Sozialhilfe des Gemeinwesens an das unterhaltsberechtigte Kind - Selbst bei Subrogation des Gemeinwesens in den Unterhaltsanspruch des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB) bleiben dem Kind seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses – mithin sein «Stammrecht» – erhalten (E. 15.6 und 15.8). - Gestützt auf die durch das Gemeinwesen vorgenommene Rückzession der Unterhaltsansprüche auf das Kind während des hängigen Verfahrens ist die alleinige Aktivlegitimation des Kindes für diese Monate zu bejahen (E. 15.8).