Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 380 Berufung Telefon +41 31 635 48 02 ZK 19 381 Gesuch uR Berufungskläger Fax +41 31 634 50 53 ZK 19 472 Gesuch uR Berufungsbeklagte obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagter/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 12. Juni 2019 (CIV 17 3333) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Juli 2019 und vom 13. September 2019 Regeste: Unterhalt für volljähriges Kind; Aktivlegitimation bei Leistung von Sozialhilfe des Gemeinwesens an das unterhaltsberechtigte Kind - Selbst bei Subrogation des Gemeinwesens in den Unterhaltsanspruch des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB) bleiben dem Kind seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses – mithin sein «Stammrecht» – erhalten (E. 15.6 und 15.8). - Gestützt auf die durch das Gemeinwesen vorgenommene Rückzession der Unter- haltsansprüche auf das Kind während des hängigen Verfahrens ist die alleinige Aktiv- legitimation des Kindes für diese Monate zu bejahen (E. 15.8). - Der Anspruch auf Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass das Kind noch keine ange- messene Ausbildung abgeschlossen hat, wobei die Ausbildung einem – zumindest in seinen Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entspre- chen muss. Können die Eltern in der entscheidenden Phase einer Jugendlichen, in welcher es um die Berufswahl geht, keine oder jedenfalls zu wenig Ressourcen für die Unterstützung der Tochter aufbringen, ist diese Voraussetzung nicht allzu streng zu handhaben (E. 19.3). - Hat der Vater der Unterhaltsberechtigten wieder geheiratet und lebt er mit seiner neu- en Ehefrau zusammen, so ist in seinem Existenzminimum nur der hälftige Ehegatten- grundbetrag und die hälftigen Wohnkosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die neue Ehefrau ein Einkommen erzielt und sich tatsächlich an diesen Kosten betei- ligt. Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts tatsächlich umsetzen (E. 22.2.4). - Der vom Bundesgericht gewährte Zuschlag von 20 % auf dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist insbesondere in finanziell knappen Verhältnissen zu überden- ken. Er ist namentlich nicht gerechtfertigt auf dem Unterhaltsbeitrag an die Ex-Frau oder auf sehr hohen Arbeitswegkosten (E. 22.4.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 C.________, geb. ________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Tochter) ist die volljährige Tochter von A.________ (nachfolgend: Berufungskläger, Vater) und E.________ (nachfolgend: Mutter). 1.2 Die Eltern liessen sich im Jahr 2016 scheiden, als die Tochter 20-jährig war (Scheidungsvereinbarung vom 1. März 2016, Klagebeilage [KB] 4). Am 18. Januar 2018 hat der Berufungskläger auf den Philippinen erneut geheiratet. Die neue Ehe wurde in der Schweiz anerkannt (Klageantwortbeilagen [KAB] 12, 19), so dass die Ehefrau am 1. November 2018 zu ihm in die Schweiz ziehen konnte. 2 1.3 Das Verhältnis der Berufungsbeklagten und ihren Eltern ist seit mehreren Jahren getrübt. Mit 17 Jahren wurde die Berufungsbeklagte fremdplatziert. Als sie 18-jährig war, wäre ein Platz für sie in einem Jugendheim zur Verfügung gestanden. Sie be- vorzugte es, «ins Elternhaus» zurückzukehren, zog jedoch bald darauf mit ihrem Freund zusammen, der drogenabhängig war. Nach der Trennung von ihrem Freund zog die Berufungsbeklagte für kurze Zeit zurück zur Mutter, die inzwischen vom Vater getrennt lebte (Ausführungen in der Klage vom 12. Dezember 2017, pag. 3; nicht bestritten in der Klageantwort vom 2. März 2018, pag. 19). Anschliessend wohnte die Berufungsbeklagte bei ihrem Vater, was jedoch eben- falls nicht funktionierte. Von August 2016 bis März 2017 lebte die Berufungsbeklagte schliesslich in einem betreuten Wohnen in F.________. Seit dem 1. März 2017 bewohnt die Berufungs- beklagte eine eigene Wohnung in G.________ (Protokoll vom 30. April 2019, pag. 83, Z. 18 ff.). Die Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten waren nach ihrem Auszug zunächst noch sporadisch, brachen jedoch nach einem neuer- lichen Streit ab (pag. 83, Rz. 35 ff.). 1.4 Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte die Berufungsbeklagte im Jahr 2013/2014 das 10. Schuljahr in der Privatschule H.________, brach dieses jedoch ab (Klageantwort, pag. 19). Von August 2016 bis Oktober 2016 war sie im Pro- gramm «HEKS Kick» eingebunden und konnte anschliessend ein Praktikum im Al- ters- und Pflegeheim I.________ absolvieren. Am 1. August 2017 nahm sie eine zweijährige Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales EBA in Angriff und schloss diese im Juni 2019 mit Erfolg ab (Berufungsantwortbeilage [BAB] 3). Als nächstes steht die 3-jährige Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ an (erster Partei- vortrag, Verhandlungsprotokoll vom 6. Juli 2018, pag. 34). Sie wird während der Dauer der Ausbildung vom Sozialdienst unterstützt (Protokoll der Verhandlung vom 30. April 2019, pag. 81). 2. 2.1 Am 28. August 2017 leitete die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsverfahren ge- gen ihren Vater ein, mit welchem sie rückwirkend ab 1. August 2016 Unterhaltsbei- träge in gerichtlich zu bestimmender Höhe forderte (Verfahren EO 17 726). 2.2 Nach erteilter Klagebewilligung reichte die Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) am 12. Dezember 2017 eine Klage mit integriertem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR) ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 1. Au- gust 2016 monatlich einen im Voraus geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 450.00 bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung zu bezahlen. 2. Es sei der Klägerin für das Verfahren vor dem Regionalgericht betreffend Mündigenun- terhalt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der für sie tätigen Anwältin. 3 -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- 2.3 Mit Klageantwort vom 2. März 2018 beantragte der Berufungskläger, dass die Kla- ge abzuweisen sei. Des Weiteren beantragte er, dass ihm für das Zivilverfahren CIV 17 3333 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm der Unterzeich- nende als Rechtsbeistand beizuordnen sei (pag. 17 ff.). 2.4 Am 6. Juli 2018 und am 30. April 2019 fanden zwei Verhandlungen im vereinfach- ten Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau statt, wobei sich der Berufungsbeklagte beide Male aus gesundheitlichen Gründen von der persönlichen Teilnahme dispensieren liess und sein Anwalt ihn an der Verhandlung vertrat (pag. 33 ff., pag. 80 ff.). Beide Parteien hielten grundsätzlich an ihrem Standpunkt fest, wobei die Beru- fungsbeklagte nicht mehr rückwirkend ab August 2016, sondern ab dem 1. August 2017, als sie mit der Ausbildung begonnen habe, monatlich im Voraus zu zahlende Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung geltend machte (pag. 85). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (pag. 85). 3. Mit Entscheid vom 12. Juni 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 118 ff.): 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt), zahl- bar monatlich im Voraus, bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung in fol- gender Höhe zu leisten: - ab 01.08.2017 bis 31.10.2018 ist kein Unterhalt geschuldet (Phase 1 und 2) - ab 01.11.2018 CHF 330.00 (Phase 3) 2. Die Ausbildungszulage ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und ist zusätzlich ge- schuldet, wenn der Beklagte darauf Anspruch hat und diese nicht von E.________ be- zogen wird. Sie wird in erster Linie vom Beklagten bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, die nicht bezogenen Ausbildungszulagen rückwirkend geltend zu machen sowie die bezogenen, aber der Klägerin nicht weitergeleiteten Ausbildungszulagen, sofort an die Klägerin zu überweisen. 3. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags erging aufgrund folgender Werte: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzu- lagen der Klägerin: Phase 1: CHF 712.00 Phase 2: CHF 926.00 Phase 3: - vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2019: CHF 926.00 - vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020: CHF 731.00 - vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2021: CHF 956.00 - vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2022: CHF 1‘413.00 des Beklagten: Phase 1: CHF 3‘808.00 Phase 2: CHF 4‘745.00 4 Phase 3: CHF 4‘310.00 4. [Indexierung des Unterhaltsbeitrags] 5. – 10. [Verlegung Prozesskosten, Festsetzung amtliche Entschädigungen] 11. [Eröffnungsformel] 4. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 13. Juni 2019 zugestellt (pag. 122 f.). 5. Der Berufungskläger focht den Entscheid mit Berufung vom 12. Juli 2019 beim Obergericht des Kantons Bern an und stellte gleichzeitig ein uR-Gesuch, unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (pag. 124 ff.). Er be- antragte, in Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 12. Juni 2019 sei auf die Klage auf Zahlung von Volljährigenun- terhalt nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (pag. 125). 6. Die Berufungsbeklagte schloss in ihrer Berufungsantwort vom 13. September 2019 auf kostenfällige Abweisung der Berufung (pag. 146 ff.). Ferner stellte sie ein eigenes uR-Gesuch, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (pag. 141 ff.). Betreffend das uR-Gesuch des Berufungsklägers beantragte sie dessen Abweisung, da die Berufung aussichtslos sei (pag. 143). 7. Mit Verfügung vom 16. September 2019 erhielt der Berufungskläger ein Doppel der Eingaben zur Kenntnis zugestellt (pag. 163). 8. Am 2. bzw. 3. Oktober 2019 gingen die Honorarnoten ein, welche der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurde (pag. 169 ff.). II. 9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 9.1 Angefochten ist ein im vereinfachten Verfahren ergangener Entscheid des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend Volljährigenunterhalt. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist damit mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). 9.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreier- besetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5 10. Mit Postaufgabe am 12. Juli 2019 erfolgte die Berufung innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 f. ZPO). 11. 11.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzurei- chen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Genügt eine Berufung diesen An- forderungen nicht, so ist auf sie bzw. auf Teile davon nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). 11.2 Der Berufungskläger beantragt ohne Einschränkung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. In seiner Berufungsbegründung setzt er sich jedoch mit Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids, wonach er verpflichtet wurde, die nicht bezogenen Ausbildungszulagen rückwirkend geltend zu machen sowie die bezogenen, aber der Berufungsbeklagten nicht weitergeleiteten Ausbil- dungszulagen, sofort an die Berufungsbeklagte zu überweisen, mit keinem Wort auseinander. Insofern ist folglich auf die Berufung nicht einzutreten. 12. 12.1 In Verfahren betreffend Kinderbelange ist das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die Parteianträge gebunden. Ferner erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid ZK 17 380 vom 30. Oktober 2018 (publiziert im Internet auf www.zsg-entscheide.apps.be.ch) setzte sich das Obergericht des Kantons Bern vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Verfah- rensmaximen ebenfalls auf selbstständige Unterhaltsklagen des volljährigen Kindes anwendbar sind. Es kam zum Schluss, der Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO sei im Sinne einer teleologischen Reduktion auf minderjährige Kinder zu reduzieren, weshalb betreffend Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime gelte (a.a.O., E. 14.7). Sodann kam das Obergericht zum Schluss, dass im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (a.a.O., E. 14.8). Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Verfahren von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 12.2 Gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht bzw. eingereicht werden. Danach werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. In Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt, sind echte 6 Noven Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach Beginn der Urteilsberatung des erstinstanzlichen Gerichts entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Beginn der Urteilsberatung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in: SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven haben die Parteien namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ 135/2013 I S. 311; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). 12.3 Inwieweit die vom Berufungskläger und der Berufungsbeklagten im oberinstanzli- chen Verfahren eingereichten Beweismittel und dazu gemachten Tatsachenbe- hauptungen berücksichtigt werden können, wird – soweit entscheidrelevant – an entsprechender Stelle im materiellen Teil behandelt. 13. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränk- ten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 393 Abs. 2 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ beinhalten die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivil- prozessordnung keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermes- sensmissbrauch. Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grund- los von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensen- tscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensicht- lich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279, 130 III 213 E. 3.1 S. 220). 7 14. Die Berufungsinstanz ist ferner nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Urteile des Bundesgerichts 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; KATHRIN KLETT, Rechtsmittelbegründung als Basis und Grenze der funktionellen Zuständigkeit, in: Das Zivilrecht und seine Durchset- zung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 333 ff., 339). Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzli- che Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H., bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese geben das Überprüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). III. 15. 15.1 Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, auf die Klage sei nicht einzutre- ten, da die Berufungsbeklagte nicht aktivlegitimiert sei. Der Berufungskläger machte erstmals in seinem Schreiben vom 18. März 2019 an die Vorinstanz geltend, dass die Berufungsbeklagte vom Sozialamt unterstützt werde. Für diesen Fall bestimme Art. 289 Abs. 2 ZGB, dass der Unterhaltsan- spruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergehe. Dies betreffe nicht nur die Bevorschussung, sondern auch Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen. Daher stelle sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Klage auf Volljährigenunterhalt nicht auch vom unterstützenden Gemeinwesen zumindest hätte miterhoben wer- den müssen. Für Fälle, in denen ein Unterhaltsschuldner die Herabsetzung oder Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen verlange, habe das Bundesgericht jedenfalls klar entschieden, dass das Gemeinwesen an einem solchen Verfahren teilnehmen müsse (pag. 53 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_634/2013 und 5A_400/2016). Auf dieses Schreiben reagierte die Berufungsbeklagte am 5. April 2019 und reichte eine Bestätigung des Sozialamtes vom 4. April 2019 ein, in welcher das Sozialamt insbesondere sämtliche Forderungen betreffend die Zeitspanne von August 2017 bis Ende April 2019 an die Berufungsbeklagte zediert und selbst auf die Geltend- machung jeglicher Unterhaltsforderungen gegenüber dem Berufungskläger verzich- tet (pag. 60 ff.). In seinem zweiten Parteivortrag vertrat der Berufungskläger die Ansicht, der Klage habe von Anfang an die erforderliche Aktivlegitimation gefehlt, da das Gemeinwe- sen für den Unterhalt aufkomme und somit nur dieses klageberechtigt sei. Die Ab- tretung der Forderung auf die Berufungsbeklagte hätte vor Einreichung der Klage 8 geschehen müssen (pag. 85). In seiner Berufung hielt der Berufungskläger an die- sem Standpunkt fest (pag. 126). 15.2 Die Vorinstanz erachtete die Aktivlegitimation gestützt auf die Bestätigung des Gemeinwesens und die Übertragung der Unterhaltsforderungen vom 4. April 2019 zurück an die Berufungsbeklagte als gegeben (Ziff. C. des angefochtenen Ent- scheids, pag 98 f.). 15.3 Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das mate- rielle Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; 133 III 180 E. 3.4). Fehlt die Sachlegitima- tion, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BGE 138 III 737 E. 2 S. 738). Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten An- spruchs von der Richterin jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Am- tes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a S. 63). 15.4 Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu. Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht für den Fall, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwe- sen über. Erfasst werden sowohl Bevorschussungen von Unterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen als auch Sozialhilfeleistungen (HEGNAUER, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 1997, N. 80 zu Art. 289 ZGB). Der Unterhaltsan- spruch geht im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen über (HEGNAUER, a.a.O., N. 83 zu Art. 289 ZGB). 15.5 Unbestrittenermassen wird die Berufungsbeklagte bereits seit längerer Zeit, na- mentlich während der Zeitspanne, für welche rückwirkend Unterhaltsbeiträge gel- tend gemacht werden, mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. 15.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subrogiert das Gemeinwesen zunächst in die konkrete Unterhaltsforderung. Mit der Legalzession gehen abtre- tungsfähige (BGE 106 III 18 E. 2 S. 20) Nebenrechte dieser periodischen Unter- haltsforderung auf den Zessionar über. Während das unterhaltsberechtigte Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzes- sion verliert, tangiert die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses aber nicht. Mithin bleibt das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen legitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiert (vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 180 f. zur Frage der Passivlegitimation betreffend Her- absetzungsklagen, wobei die Erwägungen nach Auffassung der Kammer auch auf die Aktivlegitimation übertragen werden können). 15.7 Im Entscheid ZK 19 38 vom 13. August 2019 setzte sich das Obergericht des Kan- tons Bern intensiv mit der Frage auseinander, wem die Sachlegitimation für zukünf- tige, noch nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge zukommt (Entscheid publiziert auf www.zsg-entscheide.apps.be.ch). Diese Frage stellt sich ebenfalls, wenn das Gemeinwesen nicht infolge Bevorschussung, sondern aufgrund von Sozialhilfeleis- tungen in den Unterhaltsanspruch subrogiert. Das Obergericht kam nach Analyse und Beurteilung der bundegerichtlichen Recht- sprechung sowie der dazu publizierten Lehrmeinungen zum Schluss, dass betref- fend Unterhaltsbeiträge «für die Zukunft» die Passivlegitimation (respektive im vor- 9 liegenden Fall die Aktivlegitimation) des Gemeinwesens entfällt, wobei die Zäsur (auch bei einer für längere Zeit bewilligten Bevorschussung) beim rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – mithin beim Entscheid im Berufungsverfahren – liegen muss. Ein Urteil betreffend Unterhaltsbeiträge stellt mithin kein Gestaltungsurteil dar, weshalb der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; siehe dazu die Ausführungen im Entscheid ZK 19 38 vom 13. August 2019, E. 14 f., insb. E. 15.8, 15.9). 15.8 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Ein- reichung der Klage aktivlegitimiert war. Zwar subrogierte das Gemeinwesen im Umfang der von ihm geleisteten Sozialhilfe in die Unterhaltsforderungen, doch hat die Berufungsbeklagte gemäss Bundesgericht die «Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses» nicht verloren, oder mit anderen Worten blieb der Toch- ter stets das «Stammrecht» erhalten. Betreffend die in der Vergangenheit liegenden Monate, während welchen das Ge- meinwesen die Berufungsbeklagte mit Sozialhilfeleistungen unterstützt hat, kam der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung jedoch nicht die «allei- nige» Aktivlegitimation zu. Noch vor Aktenschluss reichte die Berufungsbeklagte am 4. April 2019 eine «Bestätigung» des Sozialamtes der Stadt G.________ ein, gemäss welchem die Stadt G.________ der Berufungsbeklagten im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 25‘077.95 während der Monate August 2017 bis Ende April 2019 die Unterhaltsansprüche zurückzediert (pag. 61). Mit Bestätigung vom 12. September 2019 zedierte die Stadt G.________ sodann die Ansprüche für die Monate Mai bis September 2019 an die Berufungsbeklagte zurück (BAB 1). Da es sich um ein echtes Novum handelt, ist diese Beilage im Be- rufungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Rückzession führt dazu, dass die alleinige Aktivlegitimation der Berufungs- beklagten für geltend gemachte Unterhaltsbeiträge während der Zeit vom 1. August 2017 bis und mit 30. September 2019 zu bejahen ist. 15.9 Für die Zeit ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids – mithin ab Januar 2020 – ist die Berufungsbeklagte ebenfalls alleine aktivlegitimiert, da das Gemeinwesen nur sukzessive mit der Leistung von Sozialhilfe Monat für Monat in die Unterhalts- ansprüche subrogiert (siehe dazu oben E. 15.6), in künftige Ansprüche somit noch nicht subrogiert ist. 15.10 Für die vergangenen Monate Oktober 2019 bis Dezember 2019 liegt keine Zession des Gemeinwesens vor. Aus dem eingereichten Sozialhilfebudget September 2019 bis Dezember 2019 der Stadt G.________ (BAB 2) geht hervor, dass der monatliche Fehlbetrag CHF1‘455.30 beträgt, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass in jenem Umfang weitere Sozialhilfeleistungen erfolgt sind. Dieses am 9. September 2019 ausgestell- te Dokument stellt ein echtes Novum dar und ist daher zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Gemeinwesen subrogierte somit in die Unterhaltsansprüche die- ser Monate, ohne dass dem Obergericht eine weitere Zession vorliegen würde. Be- treffend die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während dieser Periode ist 10 die Berufungsbeklagte somit nicht alleine aktivlegitimiert, zumal die Sozialhilfeleis- tungen höher sind als der (umstrittene) Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 330.00. Die Klage ist somit in entsprechendem Umfang abzuweisen, respekti- ve ist die Berufung teilweise gutzuheissen. 16. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt auf- zukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). 17. Die Vorinstanz erwog, der Inhalt des Volljährigenunterhalts richte sich nach Art. 276 und Art. 285 ZGB. Der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan sei von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln; er habe den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen (Ausbildungsmöglichkeiten) und wirtschaftlichen (elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Die Planung habe fortlaufend zu erfolgen und sei aufgrund der schuli- schen Leistungsentwicklung und der weiteren Umstände periodisch zu überprüfen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Tochter über keine angemessene Aus- bildung verfüge, die ihrem geplanten und auch realistischen Ausbildungsziel ent- spreche. Demzufolge bestehe die Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit hinaus, sofern eine gewisse persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind be- stehe und die wirtschaftlichen Gegebenheiten vorhanden seien. Die Vorinstanz er- achtete es dem Berufungskläger als persönlich zumutbar, Unterhalt zu bezahlen. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nahm die Vorinstanz eine Untertei- lung in drei Phasen wie folgt vor: Erste Phase vom 1. August 2017 bis 31. August 2018: Diese Phase beteffe die Zeitspanne ab Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge bis zum Wohnungswechsel des Vaters per Anfang September 2018 (vgl. KAB 22). Zweite Phase vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018: Während dieser Phase habe der Berufungskläger alleine in der neuen Wohnung gelebt, bis dann seine neue Ehefrau Ende Oktober bei ihm eingezogen sei (vgl. Schreiben des Berufungsklägers vom 19. September 2018). Der Berufungskläger sei zudem seit dem 1. September 2018 bei der J.________ in K.________ ange- stellt (vgl. Schreiben des Berufungsklägers vom 28. März 2019). Dritte Phase vom 1. November 2018 bis auf weiteres: Seit dem 1. November 2018 lebe die neue Ehefrau beim Berufungskläger. Es wer- de weiterhin von denselben Einkommensverhältnissen beim Berufungskläger aus- gegangen wie bei der vorangehenden Phase. Betreffend die Phasen 1 und 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Gegenüber- stellung seiner Einnahmen und seines Existenzminimums ergebe, dass der Beru- fungskläger keinen Unterhalt bezahlen könne. In der dritten Phase stehe dem Ein- kommen von CHF 4‘310.00 ein Bedarf von CHF 3‘978.00 (sich zusammensetzend aus: CHF 850.00 Grundbetrag; CHF 440.00 Wohnkosten; CHF 165.00 Prämien 11 KVG inkl. Prämienverbilligung; CHF 50.00 Telekommunikation/Mobiliar; CHF 220.00 auswärtiges Essen; CHF 720.00 Arbeitsweg; CHF 200.00 laufende Steuern; CHF 670.00 Unterhaltsbeitrag an Ex-Frau; CHF 663.00 als Zuschlag von 20 % auf dem Notbedarf) gegenüber, weshalb der Berufungskläger in der Lage sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 330.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere, dass der Berufungskläger am 18. Januar 2018 wie- der geheiratet hat, weshalb ihm unabhängig davon, ob die neue Ehefrau ein Ein- kommen habe, nur der halbe Grundbetrag eines Ehepaares und die hälftigen Miet- kosten angerechnet werden könne. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Mutter der Berufungsbeklagten nicht in der Lage sei, Unterhalt zu bezahlen. Betreffend die eigene Leistungsfähigkeit der Beru- fungsbeklagten rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten in der dritten Pha- se folgende Einnahmen an: - vom 1. November 2018 bis zum 31. Juli 2019: CHF 926.00 (Lehrlingslohn netto im 2. Lehrjahr Assistentin Gesundheit und Soziales EBA), - vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 CHF 731.00 (Nettolohn im 1. Lehrjahr zur Fachfrau Gesundheit EFZ), - vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 CHF 956.00 (Nettolohn im 2. Lehr- jahr) - vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 CHF 1‘413.00 (Nettolohn im 3. Lehr- jahr). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Unterteilung in weitere Phasen, da sich die Ein- kommensänderungen in einem Bereich bewegen würden, welcher sich nicht auf den resultierenden Unterhaltbeitrag auswirke. 18. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, er könne nicht verpflichtet werden, der volljährigen Tochter Unterhalt zu bezahlen, wenn sie erst mit 21 Jahren eine Ausbildung beginne. Ferner sei es sei ihm persönlich nicht zumutbar, Unterhalt zu bezahlen, da zwischen ihm und seiner Tochter kein Kontakt mehr bestehe, wobei er derjenige sei, der zumindest in den letzten zwei bis drei Jahren versucht habe, wieder Kontakt aufzunehmen. Des Weiteren sei es ihm auch nicht wirtschaftlich zuzumuten, der volljährigen Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch und seinen Bedarf zu tief berechnet, insbesondere habe die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten der neuen Ehefrau nicht berücksichtigt. Auf die Rügen des Berufungsklä- gers wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. 19. Fehlen einer angemessenen Ausbildung 19.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe ihre Ausbildung erst am 1. August 2017 und damit im Alter von 21 Jahren aufgenommen. Sie hole somit eine verpasste Ausbildung nach, was aber voraussetze, dass der Ausbil- dungsplan wenigstens grundsätzlich bereits vor der Volljährigkeit festgestanden habe. Davon könne hier keine Rede sein. Es gebe hier im Zusammenhang mit der 12 Ausbildung auch kein Zusammenwirken von Vater und Tochter, weil die Tochter den Kontakt zum Vater ganz abgebrochen habe (Berufung, S. 4, pag. 127). Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Berufungsbeklagte zwischen ihrem 16. und 20. Altersjahr nicht einfache Zeiten durchmachte. Dies könne aber nicht ihm angelastet werden, habe sie sich doch in dieser Zeit ganz von ihm zurückge- zogen. Trotz seines bescheidenen Einkommens habe er sich bemüht, die berufli- chen Chancen der Tochter zu verbessern und habe CHF 13‘960.00 investiert, da- mit die Berufungsbeklagte das 10. Schuljahr am H.________ hätte absolvieren können (Berufung, S. 4, pag. 127). 19.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe wegen überdurch- schnittlicher grosser familiärer Probleme, welche durch ihre Eltern zu verantworten seien, erst im Alter von 21 Jahren eine Ausbildung aufnehmen können. Dies habe auch dazu geführt, dass sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, vor ihrer Volljährig- keit mit ihren Eltern einen Ausbildungsplan zu entwerfen. Ihre Eltern seien zu sehr mit ihren eigenen Beziehungsproblemen beschäftigt gewesen, als dass sie sich mit der Tochter und deren Ausbildung hätten auseinandersetzen können. Im Alter von 17 Jahren habe sie fremdplatziert werden müssen. Eine Fremdplatzierung gelte als eine der einschneidensten Massnahmen im Kindesschutzbereich. Es könne sehr wohl dem Berufungskläger angelastet werden, dass sie erst mit 21 Jahren eine Ausbildung habe beginnen können (Berufungsantwort, S. 3 f., pag. 148 f.). 19.3 Die Unterhaltspflicht besteht dann über die Volljährigkeit hinaus, wenn das Kind im Alter von 18 Jahren noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Unter Umständen können darin auch Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sein, je nach den getroffenen Ab- sprachen, der Zumutbarkeit oder dem konkreten Ausbildungsgang (FOUNTOULA- KIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 277 ZGB). Der Volljährigenunterhalt steht in engem Zusam- menhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entspre- chende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Urteil des Bundes- gerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006, E. 3.2.2). Es entspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Ausbil- dung einem – zumindest in seinen Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit an- gelegten Lebensplan entsprechen muss (Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006, E. 3.2.2 mit w.H.). Diese Voraussetzung ist zwar grundsätzlich zu beachten, doch sind stets die Umstände im Einzelfall miteinzube- ziehen. In der Lehre wird daher zu Recht vertreten, dass beispielsweise erst nach der Pubertät erkennbare Fähigkeitsprofile nicht einfach auszublenden sind und auch die erst nach einem (vorübergehenden) Leistungseinbruch eingetretene Leis- tungsbereitschaft förderungswürdig ist (PETER BREITSCHMID/ALEXANDRA RUMO- JUNGO, Ausbildungsunterhalt für mündige Kinder - Bemerkungen zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts und Thesen, in: 3. Schweizer Familien- recht§Tage vom 23./24. Februar 2006 in Basel, [Hrsg.] Ingeborg Schwenzer, Bern 2006, S. 96). 13 Dasselbe muss gelten, wenn wie vorliegend in der entscheidenden Phase einer Jugendlichen, in welcher es um die Berufswahl geht, die Eltern sich trennen und schliesslich scheiden lassen und daher keine oder jedenfalls zu wenig Ressourcen für die Unterstützung der Tochter aufbringen können. Trotz der schwierigen Situa- tion vor und nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter, ist davon auszugehen, dass sowohl die Eltern wie auch die Tochter planten, dass diese eine Lehre absolviert. Der Berufungskläger war denn auch bereit, ihr ein 10. Schuljahr zu finanzieren. Dass sie ohne Ausbildung bleiben würde, war kaum gewünscht. Die Tochter konn- te aufgrund ihrer familiären Prägung und komplexen persönlichen Entwicklung als Jugendliche (Trennung und Scheidung der Eltern, wenig bis kein Rückhalt bei den Eltern, Fremdplatzierung, Abbruch des 10. Schuljahrs, Sozialhilfeabhängigkeit) nicht den üblichen Ausbildungsweg beschreiten, sondern brauchte eine längere «Anreise». Diesen zusätzlichen Weg ist sie gegangen, hat den Einstieg schliesslich geschafft und ist nun mittlerweile gut auf Kurs. Die Berufungsbeklagte erfüllt somit aktuell die ursprünglichen Erwartungen der El- tern an ihre berufliche Ausbildung. Die Vorinstanz hat folglich korrekterweise den Schluss gezogen, dass die Beru- fungsbeklagte über keine angemessene Ausbildung verfügt, die ihrem geplanten und auch realistischen Ausbildungsziel entspricht. Dass der konkrete Ausbildungs- plan in seinen Einzelheiten nicht bereits vor Eintritt der Volljährigkeit feststand, schadet nicht. 20. Ernsthaftigkeit der Ausbildung 20.1 Die Vorinstanz erwog in Ziff. D.7 – D.10, Unterhalt sei nur zumutbar, wenn er nutz- bringend eingesetzt werde, mithin das Kind sich für die beabsichtigte Ausbildung eigne und diese ernsthaft sowie zielstrebig betreibe. Die diesbezüglichen Zweifel des Berufungsklägers teilte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der guten Noten während der zweijährigen Lehre, welche im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz bald abgeschlossen war, nicht. 20.2 Der Berufungskläger erklärt auf S. 4 seiner Berufung (pag. 127), weshalb er an der Ernsthaftigkeit der Ausbildung gezweifelt habe. Eine Rüge ist jedoch nicht erkenn- bar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 21. Persönliche Zumutbarkeit 21.1 Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. D.11 zur persönli- chen Zumutbarkeit (pag. 102) bestreitet der Berufungskläger nicht (S. 5 der Beru- fung, pag. 128). Darauf kann verwiesen werden. Ferner ist unbestritten, dass der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten weitgehend abgebrochen ist. Die Vorinstanz gab in der Urteilsbegründung zunächst die Ausführungen der Toch- ter wieder, wie sie im Schlichtungsgesuch sowie anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 erfolgten. Nach der Trennung der Eltern und nachdem sich die Beru- fungsbeklagte von ihrem Freund getrennt hatte, wohnte sie zunächst bei ihrer Mut- ter, was aber nicht funktioniert habe, da diese ihr nicht den nötigen Rückhalt habe 14 geben können. Das Wohnen beim Vater habe ebenfalls nicht funktioniert, da dieser von ihr einen Mietzins in der Höhe von CHF 550.00 verlangt habe, obwohl sie be- reits damals vom Sozialdienst abhängig gewesen sei. Sie sei anschliessend in das betreute Wohnen in F.________ gezogen. Von da an habe sich das Verhältnis zu ihrem Vater als schwierig gestaltet. Sie habe später wieder mit ihm Kontakt aufge- nommen, um ihm ihren neuen Partner vorzustellen. Als dieser Besuch wiederum in einem Streit endete, habe sie den Kontakt mit ihm endgültig abgebrochen. Sonsti- ge Kontaktversuche seitens des Berufungsklägers hätten in der letzten Zeit keine stattgefunden. Mit der neuen Ehefrau des Berufungsklägers habe sie anlässlich der Feiertage rund um Weihnachten 2018 schriftlichen Kontakt gehabt (vgl. Ziff. D.12 des angefochtenen Entscheids, pag. 102 f.). Die Vorinstanz erwog dazu, zwar bestehe keine oder nur eine geringe Beziehung zwischen der Tochter und ihrem Vater, was jedoch der Tochter nicht zum Nachteil gereiche, zumal keine Kontaktblockade oder vehemente Verweigerung eines Tref- fens ihrerseits habe bewiesen werden können. Es sei fraglich, inwiefern es der Be- rufungsbeklagten subjektiv vorwerfbar sein solle, den Kontakt zum Vater abgebro- chen zu haben, da sich die familiären Umstände doch als überdurchschnittlich schwierig gestalteten. Weiter sei fraglich, inwiefern dem Berufungskläger durch sein Verhalten, namentlich der Heirat im Ausland und der damit verbundenen Kos- ten während eines laufenden Gerichtsverfahrens sowie der Dispensierung von bei- den Verhandlungen vor Gericht, ein Engagement zur Erreichung einer intakten El- tern-Kind-Beziehung angerechnet werden solle. In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände erachtete es die Vorinstanz dem Berufungskläger als persönlich zumut- bar, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Ziff. D.12 – D.15). 21.2 Was der Berufungskläger in sachverhaltlicher Hinsicht zu den Geschehnissen nach der Rückkehr der Berufungsbeklagten «in den Haushalt der Eltern» im Alter von 18 Jahren unter Bezugnahme auf die Trennungsvereinbarung vom 5. Februar 2012 vorbringt (seine Ausführungen in der Berufung «Zu 12», zweiter Absatz, pag. 128), kann nicht berücksichtigt werden. Wie die Berufungsbeklagte in der Berufungsant- wort ausführt, bringt der Berufungskläger diese Tatsachenbehauptungen erstmals im Berufungsverfahren ein und reicht die Trennungsvereinbarung vom 5. Februar 2012 als Berufungsbeilage 4 neu zu den Akten. Der Berufungskläger bringt keine Entschuldigungsgründe vor, weshalb er diese Ausführungen und das Beweismittel nicht schon vor der Vorinstanz einreichen konnte. Solche sind denn auch nicht er- sichtlich, weshalb sie im Berufungsverfahren nicht beachtet werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger räumt sodann ein, dass er von der Tochter einen Beitrag an die Wohnkosten erwartet habe. Er habe jedoch nie einen erhalten. Er habe sich auch sonst nicht mit der äusserst unsteten Lebensweise der Tochter abfinden kön- nen, die keinerlei Bemühungen unternommen habe, ihre Situation in ausbildungs- mässiger oder wenigstens finanzieller Hinsicht zu verbessern. Von Bedeutung sei, dass die Kontaktversuche der letzten Jahre vom Berufungs- kläger ausgegangen seien, dies mit Ausnahme des Anrufs vom 11. September 2017 auf seinen Geburtstag hin, wobei die Tochter dort das kurz zuvor eingeleitete 15 Schlichtungsverfahren mit keinem Wort erwähnt habe, was den Berufungskläger schwer getroffen habe. Es sei offensichtlich, dass der Anruf nur aus der Überle- gung erfolgt sei, später sagen zu können, man habe den Kontakt zum Vater ge- sucht. Korrekt wäre gewesen, diesen Kontakt vor Einreichung des Schlichtungsge- suchs zu suchen. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens hätte man von einer 21- jährigen Tochter sicher erwarten dürfen, dass sie den Vater über ihre beruflichen Pläne orientiert und zumindest den Versuch unternimmt, mit dem Vater zu einer Einigung zu gelangen. Es dürfte verständlich sein, dass es dem schwer enttäusch- ten Berufungskläger in dieser Situation schwergefallen sei, auch noch an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen und seiner Tochter zu begegnen (Berufung, S. 5 f, pag. 128 f.). 21.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bejahung der Unzumut- barkeit erforderlich, dass das Kind alleine dafür verantwortlich ist, dass kein Eltern- Kind-Verhältnis besteht und dass ihm seine Kontaktverweigerung darüber hinaus subjektiv vorgeworfen werden kann. Trägt es lediglich eine Mitverantwortung, bleibt die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m.w.H.). In einem neueren Entscheid betont das Bundesgericht, dass man bei Scheidungs- kindern angesichts der mit der elterlichen Trennung verbundenen heftigen Emotio- nen nicht allzu streng sein darf. Spannungen seien unter diesen Umständen zu er- warten und könnten den Kindern nicht vorgeworfen werden (Urteil des Bundesge- richts 5A_1018/2018 vom 2. Juli 2019 E. 2.1.2). Die Ausführungen des Berufungsklägers zeigen, dass das Verhältnis zwischen Va- ter und Tochter schwer getrübt ist. Das Zusammenwohnen der volljährig geworde- nen Tochter mit dem Vater endete im Streit; der Vater erwartete finanzielle Beiträge und missbilligte den Lebenswandel der jungen Frau. Der Vater zeigt sich über die Tochter enttäuscht und verärgert und gibt dieser Emotion deutlichen Ausdruck. Der Versuch der Tochter, dem Vater ihren Partner vorzustellen, führte zu einer neuerli- chen Auseinandersetzung. Auch das Telefonat zum Geburtstag des Berufungsklä- gers hinterliess bei diesem bloss ein bitteres Gefühl. Er erwartet offensichtlich we- nig Gutes von seiner Tochter. Ein unbelastetes Verhältnis und regelmässige Kon- takte zu erwarten ist unter den gegebenen Umständen nicht realistisch. Der Beru- fungskläger vermeidet den direkten Kontakt mit seiner Tochter selber auch. Das Zerwürfnis ist also gegenseitig. Unter diesen – von der Vorinstanz umschriebenen und vom Kindsvater präzisierten – Umständen kann man der Tochter keinen Vorwurf machen. Die Vergangenheit erklärt ihr Verhalten. Dem Berufungskläger ist persönlich zumutbar, der volljährigen Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 22. Wirtschaftliche Zumutbarkeit Auf die nicht bestrittenen Ausführungen allgemeiner Art zur rechtlichen Ausgangs- lage wird verwiesen (siehe Ziff. D.16 des angefochtenen Entscheids, pag. 104). Sodann werden im Nachfolgenden nur die Rügen des Berufungsklägers behandelt. Auf nicht bestrittene Erwägungen der Vorinstanz, beispielsweise zur finanziellen Si- 16 tuation der Kindsmutter oder dem eigenen Einkommen der Berufungsbeklagten, wird nachfolgend nicht eingegangen. 22.1 Einkommen Berufungskläger 22.1.1 Die Vorinstanz verwies betreffend die Berechnung des durchschnittlichen Einkom- mens des Berufungsklägers in der 3. Phase auf den Lohnausweis 2018 (KAB 29) sowie die Lohnabrechnungen Januar bis März 2019 (KAB 30) und berechnete ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4‘310.00 (inkl. Spesen Verpflegung, Ziff. D.18.1 des angefochtenen Entscheids, pag. 106). 22.1.2 Für den Fall, dass das Obergericht den Anspruch auf Volljährigenunterhalt im Grundsatz bejaht, erhebt der Berufungskläger verschiedene Rügen betreffend die konkrete Berechnung für die Unterhaltszahlung in der 3. Phase (1. November 2018 bis auf weiteres). Gestützt auf die Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2019 er- gebe sich – unter voller Einrechnung der Spesen – ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von CHF 4‘110.20. Das von der Vorinstanz berechnete Net- toeinkommen von CHF 4‘310.00 sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere gehe es nicht an, dass die dem Berufungskläger abgezogenen Feriengelder aufgerechnet würden, da diese dazu dienen, in den Monaten, in denen der Berufungskläger ef- fektiv Ferien beziehe, die fehlenden Stunden auszugleichen. Die Berücksichtigung der Spesen als Einkommen erachtet der Berufungskläger als «diskutabel». Wenn sie berücksichtigt würden, dann sei ihm bei der auswärtigen Verpflegung ein höhe- rer Betrag als die üblichen CHF 220.00 anzurechnen. Als Chauffeur sei er immer unterwegs und verbringe auch die Kaffeepausen in Restaurants. An gewissen Ta- gen sei er bis zu 12 Stunden unterwegs, weshalb er während der Arbeit zwei Mahl- zeiten zu sich nehme (S. 7 der Berufung, pag. 130). 22.1.3 Der Berufungskläger war im Jahr 2017 zeitweise arbeitslos. Insgesamt erzielte er ein Nettoeinkommen und -ersatzeinkommen von CHF 43‘441.00, d.h. monatlich CHF 3‘620.00 (vgl. definitive Steuerveranlagung 2017, KAB 33). Im Jahr 2016 wa- ren es noch CHF 54‘079.00 respektive pro Monat CHF 4‘506.00 gewesen (Steu- ererklärung 2016, KAB 11). Ab Januar 2018 konnte der Berufungskläger temporär arbeiten und damit einen Zusatzverdienst zu den Taggeldern erzielen. Seit dem 1. Juni 2018 ist er bei der J.________ beschäftigt, zuerst temporär (KAB 17), dann fest – aber nach wie vor im Stundenlohn – angestellt. Zuerst betrug sein Lohn CHF 20.21 pro Stunde (KAB 17), später CHF 22.51 (KAB 30). Dazu kommt eine Nachtzulage (vgl. KAB 17, 30). Ab Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bei der J.________ bis Ende Jahr, d.h. für die Zeit von Juni bis Dezember 2018, weist er gesamthafte Einnahmen und Ersatzein- nahmen von CHF 33‘204.00, d.h. monatlich im Durchschnitt CHF 4‘743.00 aus (Lohn CHF 30‘781.00, Taggelder CHF 2‘423.00 [13 Tage von insgesamt 86]; KAB 29) (zuzüglich Verpflegungsspesen, seit er fest für die J.________ arbeitet). In der für die 3. Phase massgeblichen Periode ab 1. November 2018 ergeben sich gestützt auf die vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Lohnausweis 2018, KAB 29; Lohnabrechnungen Monate Januar bis März 2019, KAB 30) sowie die Lohnabrechnungen April 2019 bis Juni 2019 (BB 5 – 7) folgende Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: 17 - November 2018: CHF 4‘744.50 netto (CHF 18‘978.00 / 4) - Dezember 2018: CHF 4‘744.50 netto (CHF 18‘978.00 / 4) - Januar 2019: CHF 4‘031.45 netto - Februar 2019: CHF 3‘370.20 netto - April 2019: CHF 3‘356.45 netto - Mai 2019: CHF 3‘870.50 netto - Juni 2019: CHF 4‘466.65 netto - Juli 2019: CHF 3‘965.90 netto Dies ergibt im Durchschnitt monatlich netto CHF 4‘070.00 (gerundet). Das Ferien- geld wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Es wird dem Berufungskläger nicht monatlich ausbezahlt, sondern zurückgestellt und erst bei Bezug der Ferien ausbezahlt. Insofern ändert sich gegenüber im Monatslohn Angestellten nichts. Die mit der Berufung eingereichten Lohnabrechnungen (BB 5 – 7) betreffen die Monate April 2019 bis Juni 2019. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklag- ten können sie im Rechtsmittelverfahren in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Die Vorinstanz schloss am 30. April 2019 die Parteiverhand- lungen. Im Verhandlungsprotokoll wird festgehalten, dass das Dispositiv den Par- teien schriftlich zugestellt wird (pag. 86). Die Vorinstanz trat somit nach der Ver- handlung in das Stadium der Urteilsberatung, weshalb am 30. April 2019 der Ak- tenschluss eintrat. Dass die Vorinstanz später noch die Honorarnoten einforderte, ändert daran nichts, da dies lediglich die Kostenfolgen und insbesondere die Aus- richtung der amtlichen Entschädigungen betrifft. 22.1.4 Zwar ist bei einem schwankenden Einkommen auf den Durchschnittslohn mehrerer Monate abzustellen. Der Berufungskläger erklärt jedoch mit keinem Wort, warum er im Jahr 2019 – obwohl er nach wie vor als Chauffeur für dasselbe Unternehmen wie Ende Jahr 2018 tätig ist – nicht mehr einen (durchschnittlichen) Monatslohn von rund CHF 4‘745.00 erreicht, wie dies noch gemäss Lohnausweis 2018 für die Monate September bis Dezember 2018 der Fall war (KAB 29). In vier von sechs Monaten im Jahr 2019 blieb der ausbezahlte Lohn gar unter CHF 4‘000.00. Den Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass es Monate gibt, in denen der Beru- fungskläger nur 133 Stunden (vgl. Lohnabrechnung Februar 2019, KAB 30), 120 Stunden (Lohnabrechnung April 2019, BB 5) oder knapp 170 Stunden (Lohnab- rechnung Juni 2019, BB 7) gearbeitet hat. Im April 2019 machte der Berufungsklä- ger Ferien, weshalb die 120 Stunden zu relativieren sind. Anhand der ausgerichte- ten Feriengeldauszahlung von CHF 967.95 in diesem Monat ist davon auszugehen, dass er eine Woche Ferien gemacht hat (CHF 967.95 / CHF 22.51 = 43 Std.). Würden zu den gearbeiteten 120 Stunden im April die 43 Stunden dazugerechnet, käme er auf 163 Stunden, was wiederum nicht einem 100 %-Pensum entspricht. 100 % erreichen würde er mit einer Arbeitszeit von 182 Stunden pro Monat (8.4 Std. pro Tag; 21.7 Tage pro Monat). Der Unterhaltspflichtige muss seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausnutzen, ansonsten ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, falls und soweit 18 der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Dies gilt ebenfalls im Bereich des Volljährigenunterhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.1 und 3.2). Der Berufungskläger führt nicht aus, warum er nicht in der Lage ist, ein volles Ar- beitspensum auszuüben. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Würde der Berufungskläger 182 Stunden arbeiten, würde beim jetzigen Arbeitgeber ein Nettoeinkommen von CHF 3‘738.90 resultieren (182 Std. x CHF 22.51 zuzüg- lich 3.2% [Feiertagsentschädigung] und 8.33 % [13. Monatslohn], abzüglich 8.605 % [AHV, ALV, NBU/SUVA, Krankentaggeldversicherung], abzüglich CHF 245.00 [PK-Beitrag]; Berechnung anhand der Lohnabrechnungen). Dazu kommen die Nachtzulagen, welche im Monat durchschnittlich CHF 80.00 be- tragen haben sowie die Verpflegungsspesen von durchschnittlich CHF 560.00 (gemäss Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2019, KAB 30, BB 5 – 7). Aus der Lohnabrechnung geht nicht hervor, ob der Berufungskläger pro Arbeitstag oder al- lenfalls pro Fahrt eine Verpflegungsentschädigung erhält. Der Ansatz beträgt CHF 25.00, bisweilen gar CHF 35.00 (BB 5). Dies macht substanzielle Beträge (zwischen CHF 400.00 bis CHF 600.00) aus; es handelt sich faktisch um einen (sozialversicherungsrechtlich nicht abgerechneten) Lohnbestandteil. Angesichts der engen Verhältnisse kann der Berufungskläger sich nicht darauf berufen, wie der Arbeitgeber seine Zahlungen begründet; die Essenszulagen sind wie Pau- schalspesen als Lohnbestandteil zu behandeln. Der Berufungskläger kann nicht beanspruchen, sich (auf Kosten der Ansprüche der Tochter) besser verpflegen zu können als mit den vom Betreibungsamt vorgegebenen CHF 10.00 pro Mahlzeit. (Hingegen kann der Zuschlag für auswärtiges Essen auf etwas mehr als 220.00 festgesetzt werden, nachdem klar ist, dass sich der Berufungskläger zum Teil mehr als 22 Mal auswärts verpflegen muss. Dazu vgl. unten Ziff. 22.3.4). Nimmt man das weiter oben errechnete Einkommen für einen (teilweise hypotheti- schen) Einsatz zu 100% mit rund CHF 3‘740.00 und zählt die Nacht- (CHF 80.00) und Essenszulage (CHF 560.00) hinzu, so zeigt sich ein Einkommen von durch- schnittlich CHF 4‘380.00 pro Monat. 22.1.5 Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet werden. In der Regel ist eine Übergangsfrist zu gewähren. Darauf ist jedoch zu verzichten bzw. ist gar rückwirkend ein höheres Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil des Bun- desgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Die Berufungsbeklagte reichte bereits im August 2017 ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte von ihrem Vater einen Unterhaltsbeitrag, ursprünglich ab August 2016 und schliesslich ab August 2017. Von diesem Zeitpunkt an musste der Beru- fungskläger damit rechnen, zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt zu werden. Streitge- genstand im Berufungsverfahren ist nur noch ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. November 2018. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Berufungs- kläger ein Einkommen von CHF 4‘380.00 ab 1. November 2018 anzurechnen. 19 22.1.6 Aufgrund des Schlechterstellungsverbots darf die Berufungsinstanz den Beru- fungskläger nicht zu mehr Unterhalt verurteilen, als die Vorinstanz der Berufungs- beklagten zugesprochen hat, da sie keine eigene Berufung oder Anschlussberu- fung erhoben hat. Dies wird bei der Endberechnung zu berücksichtigen sein. 22.2 Ermittlung des Bedarfs des Berufungsklägers – Grundbetrag und Wohnkosten 22.2.1 Die Vorinstanz erwog betreffend die 3. Phase (ab 1. November 2018), der Beru- fungskläger lebe seit dem 24. Oktober 2018 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen. Die Einkommensverhältnisse der Ehefrau seien dem Gericht nicht bekannt, was je- doch der volljährigen Tochter nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 an (Ziff. D.19.1, pag. 112). 22.2.2 Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht zulässig, der Stiefmutter ein hypo- thetisches Einkommen aufzurechnen. Sie lebe noch kein halbes Jahr in der Schweiz, beherrsche die Sprache nicht und habe überhaupt noch nie im Ausland gelebt. Sie sei auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Dieser Unterhaltsanspruch gehe dem Anspruch des volljährigen Kindes vor. Es sei daher von einem Grundbetrag von CHF 1‘700.00 auszugehen (Berufung S. 8, pag. 131). Sodann seien die Wohnkosten nicht zu halbieren, zumal die Wohnung mit ei- nem Mietzins von CHF 880.00 günstig sei (Berufung, S. 9, pag. 132). 22.2.3 Die Berufungsbeklagte erwidert, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger den nachehelichen Unterhalt für seine Ex-Frau im Existenzminimum berücksichtigt. Damit habe sie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten eingehalten. Vorliegend gehe es um die Beistandspflicht des Stiefelternteils und nicht um die Rangfolge all- fälliger Unterhaltsberechtigter (Berufungsantwort, S. 9, pag. 154). 22.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus der allgemeinen Beistands- pflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, dass die Ehegatten ein- ander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finan- ziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mit- tel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Un- terhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen eine indirekte Beistandspflicht gegenüber des- sen ausserehelichen Kindern. Diese kann in Ausnahmefällen auch zur Folge ha- ben, dass der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss. Diese Rechtsauffassung gilt unabhängig davon, ob das aussereheliche Kind in der Familie des Erzeugers lebt oder nicht. Die indi- rekte Beistandspflicht gegenüber vorehelichen und ausserehelichen Kindern kommt auch gegenüber volljährigen Kindern zum Tragen (Urteil des Bundesge- richts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diese zur allgemeinen Beistandspflicht unter Ehegatten geltenden Grundsätze be- treffend aussereheliche Kinder gelten insbesondere auch bezüglich voreheliche Kinder, für welche mit Art. 278 Abs. 2 ZGB eine Sondernorm statuiert wurde. 20 Betreffend die konkrete Berechnung gilt, dass sowohl einnahme- als auch ausga- beseitig allein das Einkommen bzw. der Bedarf des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. Soweit es um die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen geht, kann der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen. Er ist also nur im für ihn allein massgebli- chen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 505 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Urteil 5A_279/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.3.2). Ausser Acht bleiben müssen dabei diejenigen Positionen, die ausschliesslich den Ehegatten betreffen und für die der Rentenschuldner allen- falls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte, so- weit der Ehegatte seinen eigenen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreitet bzw. bestreiten kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 506; 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Betreffend Grundbetrag ist auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abzustellen. Ist der Unterhaltsschuldner alleinstehend oder alleinerziehend, ist einer der betref- fenden Grundbeträge einzusetzen. Lebt der Unterhaltsschuldner (ehelich oder aus- serehelich sowie heterosexuell oder gleichgeschlechtlich) mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt, ist der hälftige Grundbetrag für ein Ehe- paar zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau (oder Lebenspartnerin) arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und 2.3.3 S. 100 f.). Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts tatsächlich umsetzen (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507 f.; BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und 2.3.3 S. 100 f.). 22.2.5 Was der Berufungskläger anstrebt, würde zu einer Umkehr des soeben geschilder- ten Konkurrenzverhältnisses führen, indem der materiell bestehende Unterhaltsan- spruch der neuen Ehefrau vorab befriedigt und der Kindesunterhalt nur aus dem Überrest gespeist würde, sofern denn überhaupt noch eine Differenz übrig bliebe. 22.2.6 Die Vorinstanz wandte diese Grundsätze bei der Bedarfsberechnung des Beru- fungsklägers korrekt an. Folglich ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 (hälf- tiger Ehegattengrundbetrag), von den hälftigen Wohnkosten, ausmachend CHF 440.00 sowie von CHF 50.00 für Telekommunikation/Mobiliar auszugehen. 22.3 Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung 22.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 pro Mo- nat (ausgehend von 20 Arbeitstagen und einem Betrag von CHF 11.00 pro Mahl- zeit) und für den Arbeitsweg CHF 720.00 (Ziff. D.19.1, pag. 113). 22.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, seiner besonderen Arbeitssituation als Chauf- feur müsse Rechnung getragen werden. Ihm seien für die auswärtige Verpflegung mindestens CHF 300.00 pro Monat einzusetzen (Berufung, S. 9, pag. 132). Er sei an gewissen Arbeitstagen bis zu 12 Stunden unterwegs, und nehme während der Arbeit zwei Mahlzeiten zu sich (Berufung, S. 7, pag. 130). 21 22.3.3 Die Berufungsbeklagte macht geltend, beim angeblich höheren Bedarf für auswär- tige Verpflegung handle es sich um ein Novum, das durch das urteilende Gericht nicht zu hören sei (Berufungsantwort, S. 8, pag. 153). 22.3.4 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der Berufungskläger teil- weise mehr als 22 Mal pro Monat auswärts verpflegen muss. Den Lohnabrechnun- gen ist zu entnehmen, dass dies im Monat März mit 185 Stunden 24 Mal der Fall war (KAB 30), im Monat Mai mit 175 Stunden 26 Mal (BB 6). Dann gab es aber Monate mit 21 und 22 Mahlzeiten (vgl. Januar und Februar 2019, KAB 30). Als Annäherung wird von 25 auswärtigen Mahlzeiten pro Monat ausgegangen. Für die Mehrauslagen aufgrund der auswärtigen Verpflegung können vorliegend aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse jedoch nur CHF 10.00 geltend gemacht werden (vgl. das Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen zur Berechnung des Existenzminimums, welches für die Abgeltung von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung einen Betrag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 pro Mahlzeit vorsieht). Zu berücksichtigen sind somit CHF 250.00 pro Monat. Falls bei einem Arbeitspensum von 100 % mehr Mahlzeiten auswärts ein- genommen werden müssten, würden die Verpflegungsspesen ebenfalls steigen, weshalb diese Eventualität nicht miteinbezogen zu werden braucht. Obwohl der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren ausdrücklich höhere Kos- ten für die auswärtige Verpflegung geltend macht, sind sie aufgrund der einge- schränkten Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. Die Anzahl der auswärtigen Mahlzeiten ist in den Lohnabrechnungen ersichtlich. 22.4 Steuern 22.4.1 Die Vorinstanz verwies auf die Steuerveranlagungsverfügung 2017 und rechnete dem Berufungskläger für die laufenden Steuern einen Betrag von CHF 200.00 pro Monat an. Die rückständigen Steuerschulden berücksichtigte die Vorinstanz man- gels Zahlungsbelegen nicht (Ziff. D.19.1, pag. 113). 22.4.2 Der Berufungskläger macht geltend, auf die Steuerveranlagung 2017 könne nicht abgestellt werden, da die Steuerverwaltung von einem Nettoeinkommen von nur CHF 43‘436.00 ausgegangen sei. Im laufenden Jahr werde es mehr sein. Wenn zudem der neuen Ehefrau ein Einkommen aufgerechnet werde, müsste konse- quenterweise auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute in eine höhere Pro- gressionsstufe geraten würden, womit auch der Berufungskläger auf seinem Ein- kommen mehr Steuern bezahlen müsste. Die Position Steuern sei um mindestens CHF 100.00 pro Monat zu erhöhen (Berufung, S. 9, pag. 132). 22.4.3 Würde im Bedarf des Berufungsklägers für die Steuern ein Betrag von CHF 300.00 (statt CHF 200.00) eingesetzt, ergäbe sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid und unter Berücksichtigung der Erwägungen hiervor folgende Rechnung: - CHF 850.00 hälftiger Ehegattengrundbetrag - CHF 440.00 hälftiger Anteil am Mietzins - CHF 165.00 KVG unter Abzug der Prämienverbilligung - CHF 50.00 hälftige Kosten für Telekommunikation/Mobiliarversicherung 22 - CHF 250.00 Zuschlag für auswärtige Verpflegung - CHF 720.00 Arbeitsweg - CHF 670.00 Unterhaltsbeitrag für Ex-Frau - CHF 300.00 Steuern Dies ergibt einen Bedarf von CHF 3‘445.00. Die Vorinstanz berücksichtigte einen Zuschlag von 20 % auf dem gesamten Be- darf, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen nicht zugemutet werden könne, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, wenn sein Einkommen den Bedarf nicht um mindestens 20 % übersteige. Ob dieser Zuschlag von 20 % in jedem Fall gerechtfertigt ist, ist fraglich. In einem neueren Entscheid hat denn auch das Bundesgericht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem volljährigen Kind praktisch gleich wie ge- genüber dem minderjährigen Kind beurteilt und vom Zuschlag von 20 % zum Exis- tenzminimum abgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2014 vom 6. März 2014; FABIA NYFFELER, Zum Rangverhältnis zwischen den Unterhaltsgläu- bigern, in: Jusletter 25. November 2019, Rz. 29). Ob der Zuschlag zu gewähren ist oder nicht, respektive in welchem Umfang, ist eine Rechtsfrage, welche von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Angesichts der finanziell knappen Verhältnisse ist im vorliegenden Fall der Zu- schlag von 20 % zumindest nicht auf dem gesamten Bedarf gerechtfertigt. Insbe- sondere kann er nicht gewährt werden auf dem Unterhaltsbeitrag, welcher der Be- rufungskläger seiner Ex-Frau bezahlt. Ferner kann es nicht angehen, dass auf sehr hohen Arbeitswegkosten ein Freibetrag von 20 % beansprucht werden kann. Wird vom Zuschlag schon nur der Unterhaltsbeitrag an die Ex-Frau ausgeklam- mert, so berechnet sich der Zuschlag noch auf CHF 2‘775.00, ausmachend CHF 555.00. Dem Bedarf inkl. Zuschlag von total CHF 4‘000.00 steht somit ein Einkommen von CHF 4‘380.00 gegenüber. Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 380.00, weshalb dem Berufungskläger zumutbar und möglich ist, ein Unter- haltsbeitrag von CHF 380.00 pro Monat an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Aufgrund des Schlechterstellungsverbots und mangels Berufung der Tochter kann das Obergericht jedoch nicht mehr Unterhalt zusprechen als die Vorinstanz. 23. Der von der Vorinstanz gesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 330.00 pro Monat ab 1. November 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung ist somit zu bestätigen, mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2019 bis Dezember 2019 mangels Aktivlegitimation. Die Berufung erweist sich damit als weitgehend unbegründet. IV. 24. Beide Parteien stellten für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu haben sie Anspruch, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- 23 tel zur Deckung der Prozesskosten verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos sind (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den Akten ergibt, sind beide Parteien prozessarm. Zudem waren die Standpunkte beider Parteien im Berufungsverfahren nicht aussichtslos. Sodann stellten sich in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht Fragen, die für einen Laien schwierig zu bewältigen sind, weshalb der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwäl- tin notwendig war. Beide uR-Gesuche sind somit vollumfänglich gutzuheissen. V. 25. Die Prozesskosten sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens unter den Parteien zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Ver- fahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 26. 26.1 Praxisgemäss werden in familienrechtlichen Verfahren die erstinstanzlichen Ge- richtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt, wobei jede Partei zusätzlich ihre ei- genen Parteikosten trägt. Die Vorinstanz hielt dafür, im vorliegenden Fall die Pro- zesskosten dennoch nach Art. 106 ZPO zu verlegen, da es keinen Anlass gebe, von der Grundnorm abzuweichen. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger, die auf CHF 2‘000.00 bestimmten Gerichtskosten zu bezahlen, da er mehrheitlich unterlegen sei. 26.2 Der Berufungskläger machte in der Berufung geltend, falls die Unterhaltsklage gemäss seinem Antrag abgewiesen werde, seien konsequenterweise die Prozess- kosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Berufung, S. 10, pag. 133). Eine explizite Rüge gegen die Anwendung von Art. 106 ZPO erhebt der Berufungs- kläger nicht. Da der erstinstanzliche Entscheid weitgehend (mit Ausnahme von drei Monaten) bestätigt wird, ändert sich an der Verlegung der erstinstanzlichen Pro- zesskosten nichts. 27. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Berufung wird mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2019 bis Dezember 2019, während welchen der Berufungsbeklagten die alleinige Aktivlegitimation fehlt, abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher ebenfalls vom Berufungs- kläger zu bezahlen. 28. Für die Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 29. 24 29.1 Handelt es sich um ein vermögensrechtliches Verfahren, was vorliegend der Fall ist, ist die Höhe der Gerichtskosten unter anderem abhängig vom Streitwert des Berufungsverfahrens. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren be- stimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbe- gehren werden nicht hinzugerechnet. 29.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Berufungsbeklagten, was voraussichtlich Ende Juli 2022 der Fall sein wird. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung eines Unterhaltsbei- trags von CHF 330.00 pro Monat während der soeben genannten Zeitspanne. Der Berufungskläger beantragte, keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich somit auf CHF 14‘850.00 (45 Mo- nate x CHF 330.00). 29.3 Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 2‘000.00. Diese werden dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch voräufig zu Lasten des Kantons Bern, da dem Berufungskläger das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde. Der Berufungskläger hat dem Kanton die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 30. 30.1 Aufgrund seines Unterliegens hat der Berufungskläger seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. Rechtsanwalt B.________ ist vom Kanton eine amtliche Entschä- digung auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitauf- wands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 % des Honorars gemäss 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), soweit das Verfahren vom bisherigen Anwalt geführt wird. Danach kann bei einem Streitwert zwischen CHF 8‘000.00 und CHF 20‘000.00 ein Honorar von CHF 1‘500.00 bis CHF 7‘900.00 gefordert werden (Art. 5 Abs. 1 PKV). Das maximal zulässige Honorar im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beträgt somit CHF 3‘950.00. 30.2 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 2. Oktober 2019 aus- gehend von einem Aufwand von 9,5 Stunden ein amtliches Honorar von CHF 1‘900.00 geltend, zuzüglich Auslagen von CHF 96.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 153.70, total CHF 2‘149.70 (pag. 175). 25 Dieses Honorar liegt innerhalb des Tarifrahmens nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 PKV und entspricht dem gebotenen Zeitaufwand. Die Entschädigung wird somit wie folgt festgesetzt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'996.00 CHF 153.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'149.70 volles Honorar CHF 2'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'471.00 CHF 190.25 Total CHF 2'661.25 nachforderbarer Betrag CHF 511.55 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nach-zuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 31. 31.1 Der Berufungskläger ist zu verurteilen, der Berufungsbeklagten eine Parteien- tschädigung zu bezahlen. Davor befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 31.2 Rechtanwältin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 1. Oktober 2019 ein Honorar von CHF 2‘000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 85.30 und Mehrwertsteu- er von CHF 160.00, total CHF 2‘245.85 geltend (pag. 170). Damit schöpft Rechtsanwältin D.________ den Tarifrahmen zu rund 50 % aus (siehe E. 30.1 oben), was angemessen erscheint. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘245.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 31.3 Da der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die Parteientschädigung beim Berufungskläger nicht oder voraussichtlich nicht ein- bringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Bei einer unentgeltlich prozessierenden pflichtigen Partei ist diese Voraussetzung praxisgemäss erfüllt. Zur Bemessung der amtlichen Entschädigung wird auf E. 30.1 oben verwiesen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands von 8 Stunden, der ge- boten erscheint, zu einem Stundenansatz von CHF 200.00, Auslagen von CHF 85.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 129.75), beträgt die amtliche Entschä- digung CHF 1‘815.05. 26 31.4 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie da- zu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar gemäss E. 30.2 oben (CHF 430.80) zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 27 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Juni 2019 wird wie folgt abgeändert: Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten - für die Zeit vom 1. November 2018 bis 30. September 2019 einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von CHF 330.00 zu bezahlen; - für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 330.00 zu leisten. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei- geordnet. 3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheis- sen und ihr wird Rechtsanwältin Kathrin D.________ als amtliche Anwältin beigeord- net. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beru- fungskläger auferlegt. Aufgrund des ihm erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege gehen sie vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger wird verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 zurück- zubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist. 5. Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘245.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'996.00 CHF 153.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'149.70 volles Honorar CHF 2'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'471.00 CHF 190.25 Total CHF 2'661.25 nachforderbarer Betrag CHF 511.55 28 Der Berufungskläger wird verpflichtet, die ausgerichtete amtliche Entschädigung dem Kanton Bern zurückzubezahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar nachzuzahlen. 7. Zufolge Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung nach Ziff. 5 hiervor wird Rechts- anwältin D.________ ein amtliches Honorar von CHF 1‘815.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Im Umfang dieser ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf Parteien- tschädigung auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar von CHF 430.80 zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 8. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 17. Dezember 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Av. du Tribu- nal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebe- nenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30‘000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 29