5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Betrag wird dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 5‘550.00 entnommen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 1‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen und der Berufungskläger erhält aus der Gerichtskasse CHF 3‘550.00 zurück. 13. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung befinden müssen. 13 Die Kammer entscheidet: