12. 12.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bestimmen sich anhand des Streitwerts. Vor der Rechtsmittelinstanz ist der vorinstanzlich im Rahmen der Widerklage geltend gemachte Betrag von CHF 32‘436.00 nicht mehr streitig (der Berufungskläger stellt in seiner Berufung keinen Antrag auf Gutheissung der Widerklage sondern verlangt lediglich die Klageabweisung und macht überdies die Verrechnung geltend). Für die Berechnung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist daher auf den Streitwert der Klage von CHF 37‘366.00 abzustellen. 12.2 Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 5 Abs. 1 i.V.m.