11. 11.1 Die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). 11.2 Solch besondere Umstände liegen hier vor: Zwar dringt der Berufungskläger mit seiner Argumentation, wonach die Vorinstanz sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat, durch, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.