Wiederholung der weiteren Beweismassahmen (evtl. Ergänzung des Gutachtens, evtl. Zeugenbefragungen der übrigen Zeugen [I.________ und J.________], soweit die neuen Tatsachen und Beweismittel dazu Anlass geben). Die erneute Durchführung eines Augenscheins dürfte sich erübrigen, zumal das Gericht am 7. Dezember 2018 die Balken im Inneren des Hauses bereits besichtigt hat (pag. 299 f.). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beurteilung der materiellen Rechtslage. 12 IV.