11 hätte unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen nicht erfolgen dürfen. Dagegen hat sich Rechtsanwalt B.________ zu Recht gewehrt und stellte die gleichen Beweisanträge ein weiteres Mal (s. Schreiben vom 22. Mai 2018, pag. 389 f.; s. auch dasjenige vom 29. Juni 2018, pag. 443 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger um die Klärung eben dieser Sachverhalte ging, die er mit den beantragten Beweismitteln zu untermauern gedachte. Weitere neue Anträge wären hingegen verspätet.