213) stellte er anlässlich des Augenscheins vom 7. Dezember 2017 den Antrag, auch den oberen Stock des Gebäudes zu besichtigen. Dem Antrag wurde – trotz der Tatsache, dass dies nicht Verfahrensgegenstand bildete – stattgegeben. Dort machte der Berufungskläger einige Ausführungen zum Zustand im Innern des Hauses (pag. 299 ff.). Im Nachgang an den Augenschein hat Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2018 sodann Fragen an den Gutachter zu neuen Themenbereichen beantragt (Qualität des Daches der Liegenschaft sowie Fragen zum Thema «zu schmaler Balken im Gang»;