Hingegen musste Rechtsanwalt B.________ nach seiner Einsetzung und sobald er in der Lage war, die Rechtslage zu beurteilen und den Verfahrensfehler zu entdecken, umgehend intervenieren resp. den Sachverhalt ergänzen und weitere Beweisanträge stellen und begründen. Dieser Obliegenheit ist Rechtsanwalt B.________ denn auch nachgekommen: Nach seiner Einsetzung als Vertretungsbeistand des Berufungsklägers am 2. Mai 2017 (pag. 213) stellte er anlässlich des Augenscheins vom 7. Dezember 2017 den Antrag, auch den oberen Stock des Gebäudes zu besichtigen.