Nach dem Gesagten führt der schwerwiegende Verfahrensmangel grundsätzlich zur Nichtigkeit sämtlicher während der Postulationsunfähigkeit erfolgten Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts und damit einhergehend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung (s. oben, Ziff. 7). Im konkreten Fall rechtfertigt sich im hingegen eine differenzierte Betrachtungsweise: 9.10 Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gebieten, Verfahrensmängel nach deren Erkennbarkeit unverzüglich geltend zu machen.