SR 173.110]). Dem Berufungskläger bzw. der Berufungsbeklagten ginge damit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. 9.9 Nach dem Gesagten führt der schwerwiegende Verfahrensmangel grundsätzlich zur Nichtigkeit sämtlicher während der Postulationsunfähigkeit erfolgten Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts und damit einhergehend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung (s. oben, Ziff.