Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt vorliegend nicht in Frage. Zwar verfügt die Berufungsinstanz über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1, Art. 310 ZPO). Bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung blieb jedoch ein Teil der Ansprüche bzw. der Beweisgrundlage von der Vorinstanz unberücksichtigt und der mit der Heilung einhergehende Instanzenverlust würde damit zu schwer wiegen. Würde vorliegend