Durch die verspätete Feststellung der fehlenden Postulationsfähigkeit des Berufungsklägers und insbesondere dem damit verbundenen Verlust der Möglichkeit, unbeschränkt einen eigenen Sachvortrag ins Verfahren einzubringen, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. 9.8 Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt vorliegend nicht in Frage.