_ zu verzichten und dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Wiederholung des ersten Parteivortrags unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu geben. Nur so hätte der Berufungskläger die Möglichkeit gehabt, einen eigenständigen Sachvortrag oder weitere Beweismittel in das Verfahren einzuführen. 9.7 Durch die verspätete Feststellung der fehlenden Postulationsfähigkeit des Berufungsklägers und insbesondere dem damit verbundenen Verlust der Möglichkeit, unbeschränkt einen eigenen Sachvortrag ins Verfahren einzubringen, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt.