Zwar war der Aktenschluss im Zeitpunkt der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen bereits eingetreten. Dessen ungeachtet, hätte es dem Gerichtspräsidenten offen gestanden, die Postulationsunfähigkeit des Berufungsklägers bereits während oder nach den Vergleichsverhandlungen (rückwirkend) festzustellen, auf den Erlass der Beweisverfügung, auf die Parteibefragung des Organs der Berufungsbeklagten sowie die Zeugeneinvernahme von H.________ zu verzichten und dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Wiederholung des ersten Parteivortrags unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu geben.