Nachdem daraufhin bereits die Ausführungen des Berufungsklägers im ersten Parteivortrag wirr gewesen sind, ist die Vorinstanz direkt in getrennte Vergleichsverhandlungen eingestiegen. Spätestens dort ist die Postulationsunfähigkeit des Berufungsklägers gestützt auf die wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz offensichtlich zutage getreten (pag. 207). Es ist nicht naheliegend, dass sich der Zustand des Berufungklägers bzw. dessen Äusserungsweise innert wenigen Minuten drastisch verschlechtert hatte (s. bereits oben, Ziff. III.9.4). Zwar war der Aktenschluss im Zeitpunkt der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen bereits eingetreten.