müssen. Es ist ihr zwar nicht zum Vorwurf zu machen, den bereits festgelegten Termin für die Hauptverhandlung am 14. Dezember 2016 einstweilen stehen zu lassen. Nach der Rückweisung der Klageantwort hätten aber Zweifel aufkommen müssen, ob der Berufungskläger anlässlich einer mündlichen Verhandlung fähig sein würde, sich selbständig und angemessen zu äussern. Nachdem daraufhin bereits die Ausführungen des Berufungsklägers im ersten Parteivortrag wirr gewesen sind, ist die Vorinstanz direkt in getrennte Vergleichsverhandlungen eingestiegen.