Die Vorinstanz hat daher die Klageantwort (die, wie sich im späteren Verfahren herausstellte, wohl von der Ehefrau des Berufungsklägers verfasst wurde; s. die unaufgeforderte Eingabe vom 29. November 2018, pag. 555, die den bisherigen, vom Berufungsbeklagten eingereichten Eingaben formell entspricht) zu Recht zur Verbesserung zurückgewiesen. Nachdem der vom Berufungskläger nachträglich mandatierte Rechtsanwalt G.________ am 26. September 2016 seine Mandatsniederlegung angezeigt hatte, hätte die Vorinstanz jedoch hellhörig werden müssen.