9 9.6 Vorliegend bestanden schon zu Beginn des Verfahrens Anzeichen, dass die Postulationsfähigkeit des Berufungsklägers beeinträchtigt oder nicht gegeben sein könnte. Bereits aus der Klageantwort lässt sich schliessen, dass der Berufungskläger gegen eine anwaltlich vertretene Gegenpartei im ordentlichen Verfahren grosse Schwierigkeiten haben wird, mit seinen Argumenten zu überzeugen. Die Vorinstanz hat daher die Klageantwort (die, wie sich im späteren Verfahren herausstellte, wohl von der Ehefrau des Berufungsklägers verfasst wurde;