Das ordentliche Verfahren ist – anders als das vereinfachte Verfahren – kein laienfreundlicher Prozess. Die Anforderungen an den Entzug der Postulationsfähigkeit sind hier folglich geringer als bei einem Streitwert unter CHF 30‘000.00 und die Verbeiständung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO eher angezeigt als im vereinfachten Verfahren, zumal auch die richterliche Fragepflicht von Art. 56 ZPO beschränkt und es dem Richter nicht erlaubt ist, einer unbeholfenen Partei ohne weiteres Hilfestellung zu leisten.