9.5 Damit stellt sich einzig die Frage, ob die Hauptverhandlung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgebrochen werden müssen. Dabei muss zunächst in Erinnerung gerufen werden, dass sich der Berufungskläger mit einer Klage über CHF 37‘366.00 konfrontiert sah, also einem Streitgegenstand, der in das ordentliche Verfahren fällt, wo die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) in ihrer vollen Strenge greift und der unterliegenden Partei unter Umständen erhebliche Kostenfolgen drohen. Das ordentliche Verfahren ist – anders als das vereinfachte Verfahren – kein laienfreundlicher Prozess.