Schliesslich hat der Berufungskläger ausdrücklich erklärt, es sei für ihn schwierig, Fragen an den Zeugen zu stellen; es brauche eine neue Gerichtsverhandlung, wenn er wieder einen Anwalt habe (pag. 193). Daraufhin wurde die Verhandlung unterbrochen. Insgesamt vermag die Berufungsbeklagte die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2017 (pag. 203 ff.), wonach der Berufungskläger offensichtlich nicht imstande sei, den Prozess selbst zu führen, nicht anzuzweifeln. 9.5 Damit stellt sich einzig die Frage, ob die Hauptverhandlung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgebrochen werden müssen.