Im Fortgang der Verhandlung und nach Abgabe der mehrseitigen Beweisverfügung (pag. 174 f.) stellte der Gerichtspräsident in Aussicht, dem Berufungskläger eine Frist für die Mandatierung eines Rechtsvertreters ansetzen zu wollen (pag. 175). Dessen ungeachtet, wurden das Beweisverfahren eröffnet und die Berufungsbeklagte sowie zwei Zeugen einvernommen (pag. 177 ff.). Schliesslich hat der Gerichtspräsident auf eine Parteibefragung des Berufungsklägers verzichtet und erklärt, dass die Befragung nachgeholt werde, sobald der Berufungskläger wieder anwaltlich vertreten sei (pag.