207). Zwar beziehen sich diese Angaben auf die anlässlich der Hauptverhandlung geführten Vergleichsverhandlungen. Dass die Umstände zu Beginn der Verhandlung im Rahmen des ersten Parteivortrags anders gewesen sein sollen, ist indessen nicht naheliegend, zumal die Vergleichsverhandlungen direkt im Anschluss an die Parteivorträge geführt worden sind (Beginn der Verhandlung um 08:30 Uhr, Parteivorträge und Vergleichsverhandlungen vor und nach 09:15 Uhr, s. pag. 169 ff.). Im Fortgang der Verhandlung und nach Abgabe der mehrseitigen Beweisverfügung (pag.