8 scheint eher darauf hinzudeuten, dass der Berufungskläger sehr unverständlich sprach und dass sich schlicht nichts protokollieren liess, was einen Sinn ergeben hätte. Die Schilderungen der Vorinstanz, wonach kein «auch nur annähernd normales Gespräch» mit dem Berufungskläger möglich gewesen sei und das Gericht «ausser Stande» gewesen sei, ihn überhaupt zu verstehen oder insbesondere auch die Angabe, dass der Berufungskläger allgemein «offenkundig nicht in der Lage» sei, sich für Dritte verständlich zu äussern, sind relativ eindeutig (pag. 207).