Der Berufungskläger hat keine eigenständigen Gedanken geäussert. Weiter hat der Berufungskläger ausgeführt, dass es das Beste sei, wenn sich das Gericht die Sache vor Ort anschaue, worin die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins erblickt hat. Dass der Berufungskläger sich mit diesen Ausführungen bewusst war, formell einen Beweisantrag zu stellen, lässt sich den protokollierten Ausführungen nicht entnehmen (der Antrag war auch nicht neu bzw. wurde schon in der Klageantwort / Widerklage gestellt [pag. 69]). Die relativ kurze Protokollierung