Bei genauer Analyse des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 bestätigt sich jedoch die Sicht des Gerichts: Die Ausführungen des Berufungsklägers, die er in seinem ersten Parteivortrag gemacht hat, wurden verhältnismässig kurz protokolliert (pag. 169). Aus den verwendeten Formulierungen ergibt sich, dass der Berufungskläger im Wesentlichen nur Antworten auf direkte Fragen des Gerichts gegeben hat, wie etwa, ob er die Anträge seines Anwalts in der Klageantwort bestätige. Dies stellt praxisgemäss die erste Frage einer Parteibefragung dar. Der Berufungskläger hat keine eigenständigen Gedanken geäussert.