741). Richtig sei, dass er die Einvernahmen zeitweise erheblich gestört habe, indem er sich trotz mehrfacher richterlicher Ermahnungen immer wieder unaufgefordert und destruktiv geäussert habe. Dieses Verhalten sei jedoch nicht auf fehlenden Intellekt, sondern vielmehr auf das Temperament zurückzuführen. Relevante psychische Defizite seien auch nicht ersichtlich (pag. 743). 9.4 Die Beobachtungen der Vorinstanz und jene der Berufungsbeklagten klaffen diametral auseinander. Bei genauer Analyse des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 bestätigt sich jedoch die Sicht des Gerichts: