Er habe der Verhandlung sprachlich und intellektuell folgen können, indem er gemäss eigenen Aussagen nicht auf eine Übersetzung angewiesen gewesen sei und eigene Anträge und Fragen gestellt habe. Seine Rechtsposition und die Rechtsschrift sei von der Rechtsvertretung erarbeitet und eingereicht worden. Der Berufungskläger habe die eigene Position vertreten und begründen können und habe keinen Antrag auf Beizug eines Rechtsanwaltes gestellt. Er sei folglich nicht blosses Objekt der Verhandlung gewesen (pag. 741).