Er habe nicht den Anschein gemacht, dass er mit der Prozessführung überfordert gewesen wäre. So habe er selbständig weitere Beweismassnahmen, namentlich einen Augenschein, beantragt und ausdrücklich in Vergleichsverhandlungen eingewilligt (pag. 739). Weder vor noch während der Hauptverhandlung hätten dringende Anzeichen für die fehlende Postulationsfähigkeit des Berufungsklägers bestanden. Er habe der Verhandlung sprachlich und intellektuell folgen können, indem er gemäss eigenen Aussagen nicht auf eine Übersetzung angewiesen gewesen sei und eigene Anträge und Fragen gestellt habe.