In ihrer Berufungsantwort macht die Berufungsbeklagte nun sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger zu Unrecht die Postulationsfähigkeit aberkannt. Während der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 habe sich der Berufungskläger unbeeindruckt und durchaus in der Lage gezeigt, den Ausführungen des Gerichts und der Berufungsbeklagten zu folgen, darauf zu reagieren und die eigenen Anträge und Ausführungen zu bestätigen und zu ergänzen. Er habe nicht den Anschein gemacht, dass er mit der Prozessführung überfordert gewesen wäre.