7 ihm im konkreten Fall die Fähigkeit zu verstehen, was im Prozes wichtig bzw. unwichtig ist. Überdies sei er offenkundig nicht in der Lage, seine Gedanken so zu äussern, das Dritte diese verstehen (pag. 207). 9.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 setzte die Vorinstanz Rechtsanwalt B.________ als Vertretungsbeistand im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO für den Berufungskläger ein (pag. 213). 9.3 In ihrer Berufungsantwort macht die Berufungsbeklagte nun sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger zu Unrecht die Postulationsfähigkeit aberkannt.