Er habe immerfort geredet, ohne dass er den Gerichtspräsidenten zu Wort habe kommen oder sich habe unterbrechen lassen. Das Gericht sei nicht in der Lage gewesen, zu verstehen, was der Berufungskläger habe mitteilen wollen. Gestützt auf die schriftlichen Eingaben und das Verhalten des Berufungsklägers im laufenden Verfahren sowie insbesondere den persönlichen Eindruck anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 ergebe sich, dass der Berufungskläger offensichtlich nicht imstande sei, den Prozess selber zu Ende zu führen. Es fehle