Der Berufungskläger sei portugiesischer Muttersprache, weshalb für ihn eine Übersetzerin habe aufgeboten werden müssen. Es sei aber weder dem Gericht noch der Übersetzerin gelungen, ein Gespräch mit dem Berufungskläger zu führen. Der Berufungskläger habe anlässlich der Hauptverhandlung über weite Teile unzusammenhängend gesprochen und sei inhaltlich von einem Thema zum anderen gesprungen. Er scheine zwar klare Gedanken fassen zu können, bekunde aber sowohl im Deutschen wie auch auf Portugiesisch grosse Mühe, diese zu äussern.