Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass dem (zunächst nicht anwaltlich vertretenen) Berufungskläger bereits die Klageantwort zur Verbesserung habe zurückgeschickt werden müssen, da sie keine Anträge enthalten habe. Da der vom Berufungskläger daraufhin mandatierte Rechtsanwalt das Mandat am 26. September 2016 niedergelegt habe, sei der Berufungskläger alleine an der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 erschienen. Der Berufungskläger sei portugiesischer Muttersprache, weshalb für ihn eine Übersetzerin habe aufgeboten werden müssen.