203): «Gestützt auf die bisherigen Akten und den persönlichen Eindruck, welchen der Beklagte/Widerkläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 hinterlassen hat, wird ihm [sc. dem Berufungskläger] ab sofort die Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 69 ZPO aberkannt (…).»