6 wichtig ist. Bei der Gesamtbetrachtung des Prozessgebarens muss die Unfähigkeit der Partei klar zu Tage treten. Die Partei muss mit der Prozessführung und der Wahrung ihrer Rechte in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand klar und kontinuierlich überfordert sein. Vermag eine Partei der mündlichen Gerichtsverhandlung nicht zu folgen und/oder ist sie nicht im Stande, sich vor Gericht adäquat auszudrücken, so ist nach Art. 69 ZPO vorzugehen.