Die Voraussetzung, dass die Partei «offensichtlich» ausserstande sein muss, den Prozess selber zu führen, gebietet, eine Unfähigkeit dazu nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_163/2012 vom 28. März 2012 E. 3 und 6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Dass die Eingabe eines Laien als lückenhaft erscheint, rechtfertigt die Annahme einer Postulationsunfähigkeit für sich allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2).