aus der Lehre sodann STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 ZPO [«Handlungspflicht des Gerichts»] und ANDREAS LIENHARD, Die materielle Prozessleitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, 2013, Rz. 314). 8.3 Art. 69 ZPO beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (sog. Postulationsfähigkeit: BGE 132 I 1 E. 3.2 S. 5).