Wird ein solches festgestellt, steht es nicht etwa im Ermessen des Gerichts, ob es Art. 69 Abs. 1 ZPO anwenden will – das Gericht ist vor dem verfassungs- und völkerrechtlichen Hintergrund des Art. 69 ZPO vielmehr verpflichtet, die postulationsunfähige Partei zur Bestellung eines Vertreters aufzufordern bzw. die Prozessvertretung selbst zu bestellen (in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 [wonach das Gericht zur Bestellung des Vertreters «gehalten» sei]; aus der Lehre sodann STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.