8.2 Die Norm ist – wie auch das Bundesgericht im Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.7 festgestellt hat – als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet. Daraus ist indessen einzig zu schliessen, dass ein Prozessführungsunvermögen nicht leichthin anzunehmen ist. Wird ein solches festgestellt, steht es nicht etwa im Ermessen des Gerichts, ob es Art. 69 Abs. 1 ZPO anwenden will – das Gericht ist vor dem verfassungs- und völkerrechtlichen Hintergrund des Art.