formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die 5 mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Zu beachten und problematisch ist jedoch, dass eine Partei durch die Heilung der Gehörsverletzung und dem damit verbundenen Verzicht auf die Rückweisung einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen kann.