Rechtsfolge einer unrichtigen Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO ist daher die Nichtigkeit sämtlicher Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts, die während der Postulationsunfähigkeit der fraglichen Partei vorgenommen wurden, und damit einhergehend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (vgl. TREZZINI, a.a.O., N. 35 zu Art.