Indem die Verhandlung nicht abgebrochen und die ersten Parteivorträge abgehalten worden seien, sei der Aktenschluss eingetreten; damit hätten weitere im Hausinnern festgestellte Mängel und damit zusammenhängende Ergänzungsfragen an den Experten nicht mehr thematisiert werden können. Im Zeitpunkt der Bestellung einer Prozessvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO am 2. Mai 2017 sei der Grossteil des erstinstanzlichen Prozesses bereits gelaufen gewesen (pag. 699 f.). 6.2 Der Berufungskläger macht damit sinngemäss einen Verstoss gegen Art. 69 Abs. 1 ZPO sowie eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend.