6. 6.1 Der Berufungskläger macht eine Verletzung seines Rechts auf einen fairen Prozess nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, indem ihm nicht bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 eine Prozessvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt worden sei. Es sei nämlich für die Vorinstanz bereits von Beginn der Hauptverhandlung an offensichtlich gewesen, dass der Berufungskläger nicht in der Lage gewesen sei, einen Prozess eigenständig zu führen. Indem die Verhandlung nicht abgebrochen und die ersten Parteivorträge abgehalten worden seien, sei der Aktenschluss eingetreten;