Der vorinstanzliche Entscheid resp. die ausgefertigte Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 16. Mai 2019 zugestellt (pag. 695). Mit Postaufgabe am 17. Juni 2019 erfolgte die Berufung fristgerecht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO). 5.5 Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. 4 III.